Zusammenfassung der EBC-Zertifizierung
1. Produktionscharge
- Eine Produktionscharge beginnt mit deren Anmeldung auf der EBC-Webseite. Hierbei erhält die Produktionscharge eine eindeutige ID-Nummer mit QR-Code.
- Eine Produktionscharge dauert maximal ein Kalenderjahr.
- Innerhalb der ersten 2 Monate nach Anmeldung einer Produktionscharge hat eine repräsentative Probenahme durch einen akkreditierten Probenehmer zu erfolgen.
- Die Pyrolysetemperatur in °C darf sich während der Produktion um nicht mehr als 20% ändern. Bei einer deklarierten Pyrolysetemperatur von bspw. 600 °C sind damit kurzfristige Schwankungen zwischen 480 °C und 720 °C gestattet.
- Die Zusammensetzung der Biomassen darf sich nicht um mehr als um 20% verändern. Wird beispielsweise ein Gemisch aus 50% Getreidespelzen und 50% Landschaftspflegeholz pyrolysiert, dürfen die Anteile um d.h. im Bereich 40% bis 60% (±(50% x 20%) = ±10%) variieren.
- Nach Ablauf einer Produktionscharge muss eine darauffolgende, neue Produktionscharge wiederum auf der EBC-Webseite angemeldet werden.
2. Probenahme und Einsendung der Probe zur Analyse
- Die repräsentative Probe einer Produktionscharge wird beim Erstaudit und danach während jeder Jahreskontrolle durch einen akkreditierten Probenehmer gezogen und an ein EBC/WBC akkreditiertes Labor geschickt.
- Der Pflanzenkohleproduzent wählt ein EBC/WBC akkreditiertes Labor aus.
- In Entsprechung mit dem vertraglich festgelegten Probenahme- und Gütesicherungsplan sorgen die Produktionsbetriebe für die Entnahme und versiegelte Lagerung regelmäßiger (in der Regel täglicher) Rückstellproben.
3. Verwendbare Biomassen für die Herstellung von Pflanzenkohle
- Alle Biomassen die auf der EBC/WBC-Positivliste verzeichnet sind, dürfen einzeln oder gemischt als Ausgangsstoff zur Herstellung von EBC/WBC-Pflanzenkohle verwendet werden. Für jede Anwendungsklasse gelten bestimmte Einschränkungen, die aus der EBC/WBC-Positivliste hervorgehen. So dürfen zum Beispiel für EBC-Futter nicht alle Biomassen verwendet werden, die für EBC-Material eingesetzt werden dürfen. Innerhalb einer Charge darf die Art Biomasse nicht verändert werden, bzw. dürfen sich die Mischungsverhältnisse um nicht mehr als 20% verändern (vgl. 2.5).
- Mineralische Zusätze gemäß EBC/WBC-Positivliste dürfen bis 10% bezogen auf die Masse zugesetzt werden. Bei EBC-Futter sind keine mineralischen Zusätze zugelassen.
4. Vorgaben an die Pyrolysetechnik
- Die Nutzung der Abwärme oder Nutzung der flüssigen und gasförmigen Pyrolyseprodukte muss gewährleistet werden.
- Die national festgelegten Emissionsgrenzwerte müssen eingehalten werden.
5. Eigenschaften der Pflanzenkohle
- Die Pflanzenkohlen für alle Anwendungen (Futter, AgroBio, Agro, Urban, KonsumentenMaterial, BasicMaterial) müssen mindestens nach dem EBC-Basic Analysepaket analysiert werden. Für EBC-Futter sind zusätzlich die Analysen des EBC-Futterpakets erforderlich.
- Die Grenzwerte für die wichtigsten Analyseparameter finden Sie im Kapitel 6.2 der EBC Richtlinien.
6. Arbeitsschutz
- Die Arbeiter müssen schriftlich bestätigen, über etwaige Gefahren am Arbeitsplatz aufgeklärt worden zu sein und über entsprechend notwendige Schutzkleidung zu verfügen.